Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Geltung der Bedingungen
1.a. Sämtliche Lieferungen, Leistungen, Verkäufe und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferung- und
Zahlungsbedingungen. Wir nehmen Bestellungen ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Vorschriften des Bestellers oder Abreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
1.b. Mit der Auftragserteilung oder der Annahme von Lieferungen erkennt der Besteller die Geltung unserer Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.a. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.b. Nebenabreden zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sowie sonstige Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit unserer Bestätigung.
2.c. In Zweifelsfällen ist für den Vertragsinhalt ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3. Preise
3.a. Unsere Preise gelten für die Lieferung ab Werk, ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung, Zoll und sonstiger Spesen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackung wird nicht zurückgenommen, es sein denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung.
3.b. Die vereinbarten Preise beruhen auf den bei Vertragsabschluss geltenden Lohn-, Rohstoff- und Energiekosten. Erhöhen sich derartige Kosten bis zur Ausführung, verpflichten sich die Vertragspartner, Verhandlungen zwecks Neufestlegung des Kaufpreises aufzunehmen.
4. Versand
4.a. Wenn wir keine besondere Versandvorschrift erhalten, versenden wir die Ware auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers versandt. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers verschickt, so geht mit Auslieferung der Ware die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.
5. Lieferfristen und -termine
5.a. Lieferfristen und -termine sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, es wurde ausschließlich etwas anderes vereinbart.
5.b. Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin gilt als gewahrt, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist unser Werk verlassen hat.
5.c. Verzögert sich eine Lieferung durch Umstände, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, insbesondere durch höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Rohmaterialengpässe, sonstige Produktionsstörungen etc., verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung; das gilt auch für Verzögerungen, die dadurch eintreten, dass wir ohne eigenes Verschulden selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Eine Behinderung, welche die Dauer von drei Monaten überschreitet und deren Ende nicht abzusehen ist, berechtigt den Besteller und uns, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er infolge der Behinderung von uns nicht erfüllt werden kann.
5.d. Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir jederzeit berechtigt. Bei Kaufabschlüssen auf Abruf haben die Abrufe möglichst gleichmäßig und kontinuierlich zu erfolgen, sofern keine weitere Vereinbarung getroffen worden ist.
5.e. Befinden wir uns mit einer Lieferung im Verzug, darf der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat und wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist nicht unser Werk verlassen hat.
5.f. Für Schäden, die auf Verzug oder einer Nichterbringung einer Leistung beruhen, haften wir nur, wenn diese auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen. In allen anderen Fällen steht dem Besteller ausschließlich ein Rücktrittsrecht zu.
6. Mängelhaftung
Wir übernehmen folgende Gewährleistung:
6.a. Etwaige Mängel der gelieferten Ware hat der Besteller uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach ordnungsgemäßem Geschäftseingang tunlichen Untersuchung erkannt werden können, längstens eine Woche, für andere Mängel längstens drei Monate ab Eintreffen der Ware beim Besteller. Versäumt der Besteller die unverzügliche oder fristgerechte Anzeige eines Mangels, oder wird die Ware, nachdem der Mangel entdeckt worden ist oder hätte entdeckt werden können, verändert, verliert der Besteller dadurch die Gewährleistungsrechte.
6.b. Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigt den Besteller nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
6.c. Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Mängelanzeige begründet ist, hat der Besteller, wenn wir es verlangen, die beanstandete Ware auf unsere Kosten zurückzusenden. Wir liefern in einem solchen Fall fehlerfreie Ersatzware, dies jedoch, wenn wir die Rücksendung der beanstandeten Ware verlangt haben, erst nach deren Eingang bei uns. Statt der Lieferung von Ersatzware können wir auch die Nachbesserung der mangelhaften Ware wählen, oder sollte die Lieferung von Ersatzware bzw. einer Nachbesserung scheitern, so können wir den Rücktritt aus dem Vertrag hinsichtlich der mangelhaften Ware oder die Minderung des Kaufpreises
wählen. Der Besteller kann uns für die Ausübung dieses Wahlrechtes schriftlich eine Frist von zehn Tagen setzen, die frühestens mit dem Eintreffen der mangelhaften Ware bei uns zu laufen beginnt. Üben wir unser Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, geht es auf den Besteller über. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Gleiches gilt auch, wenn wir mit der Ersatzlieferung oder einer Nachbesserung in Verzug geraten und die Leistung nicht innerhalb einer Nachfrist von weiteren vier Wochen erbracht haben.
6.d. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch für Ersatzlieferungen oder einer Nachbesserung mangelhafter Ware.
6.e. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die bestellte Ware sich für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet und dass sie unter den beim Besteller oder seinem Abnehmer gegebenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden kann; vielmehr ist es Sache des Bestellers, dies vor der Verwendung oder Verarbeitung auszuprobieren. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster, etc.) ergeben.
7. Haftungsbeschränkung
7.a. Wir haften bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Darüber hinaus nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche werden ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schäden sowie der Höhe nach auf dem Lieferwert begrenzt.
8. Zahlung
8.a. Wir erteilen Rechnungen, sobald die bestellte Ware versand- und abholbereit ist. Verzögerungen im Versand oder in der Abholung der Ware, die wir nicht zu vertreten haben, schieben nicht das Fälligwerden der Rechnung hinaus.
8.b. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Bezahlt der Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum die ganze Rechnung bar oder durch Scheck, ist er berechtigt 2% Skonto einzubehalten.
8.c. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Besteller einer ihm unsgegenüber obliegenden Zahlungspflicht nicht bei Fälligkeit nachkommt. Tritt einer dieser Fälle ein, werden zugleich unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller, auch aus anderen Geschäften, sofort fällig. Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegengenommen haben, die noch nicht fällig sind, können wir sofortige Zahlung gegen Rückgabe der Wechsel verlangen.
8.d. Zahlt der Besteller nicht bei Fälligkeit, dürfen wir, ohne dass Verzug vorliegen müsste, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe der Kosten eines laufenden Kredites unserer Hausbank, mindestens in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes der EZB berechnen.
8.e. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
9. Eigentumsvorbehalt
9.a. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und vom Kunden anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer unsere wechselmäßige Haftung begründet (Scheck- oder Wechselzahlung), so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
9.b. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden, die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Sache zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unseren Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
9.c. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der sich aus unserer Rechnung ergebende Betrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert an dem Miteigentum entspricht.
9.d. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und Verwendung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorgehenden Absätze tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
9.e. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen, wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung ebenfalls anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9.f. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, das Recht zur Verwendung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt jedoch nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
9.g. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir zur Rückübertragung oder Freigabe der Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
10. Datenverarbeitungserlaubnis
10.a. Wir sind berechtigt, alle den Besteller betreffenden gesetzlich geschützten Daten im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten.
11. Erfüllungsort – Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
11.a. Für alle sich aus dem Vertrage ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile Remscheid als Erfüllungsort für Lieferung und Leistung.
11.b. Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckprozesse) ist Wuppertal.
11.c. Bei Auslandsgeschäften unterliegt das ganze Vertragsverhältnis, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalenKauf beweglicher Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
12. Teilunwirksamkeit
12.a. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.